- frei Haftung
- прил.
внеш.торг. свободно от ответственности
Универсальный немецко-русский словарь. Академик.ру. 2011.
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Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb — sind Klauseln, die der Schiffer auf das Konnossement (s.d.) setzt, wenn er die Haftung für den durch Bruch, Beschädigung, Leckage oder Verderb ohne seine Schuld entstehenden Schaden ablehnt, für den er im übrigen auszukommen hätte (§ 657 des… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Frei von Bruch — Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, Klauseln im Konnossement, die den Schiffer von der Haftung für gewisse von ihm nicht verschuldete Schädigung der Ladung befreien … Kleines Konversations-Lexikon
Frei von Obligo — Frei von Oblĭgo, ohne Obligo, im Wechselrecht eine dem Indossament beigefügte Klausel, welche bedeutet, daß der Indossant die Haftung nicht übernimmt, wenn der Bezogene den Wechsel nicht annimmt oder nicht zahlt … Kleines Konversations-Lexikon
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland) — Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt GmbH) ist nach deutschem Recht eine juristische Person des Privatrechts und gehört zu den Kapitalgesellschaften. Die deutsche GmbH war die weltweit erste Form einer haftungsbeschränkten… … Deutsch Wikipedia
Gesellschaft mit beschränkter Haftung — GesmbH (österr.); Ges.m.b.H. (österr.); GmbH * * * Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Abkürzung GmbH, Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit einem bestimmten, durch den Gesellschaftsvertrag festgesetzten Kapital… … Universal-Lexikon
Gesellschaft mit beschränkter Haftung — Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine durch Reichsgesetz vom 20. April 1892 eingeführte neue Form einer Handelsgesellschaft (s.d.), die zwischen der Offenen Handelsgesellschaft und der Aktiengesellschaft in der Mitte steht. Dem Gläubiger… … Kleines Konversations-Lexikon
Freizeichnungsklausel — Frei|zeich|nungs|klau|sel 〈f. 21〉 Vertragsklausel zur Ausschließung od. Einschränkung der Haftung * * * Freizeichnungsklausel, der vertragliche Ausschluss von Haftungsfolgen, die an sich im Gesetz angeordnet sind. Von Freizeichnungsklauseln… … Universal-Lexikon
Obligo — Haftung; Haftpflicht; Verantwortlichkeit * * * Ọb|li|go 〈n. 15〉 Verbindlichkeit, Haftung ● ohne Obligo 〈Abk.: o. O.〉 ohne Haftung, ohne Gewähr [ital.] * * * Ob|li|go [auch: ɔb… ], das; s, s [ital. ob(b)ligo, zu: ob(b)ligare < lat. obligare =… … Universal-Lexikon
freizeichnen — frei|zeich|nen, sich <sw. V.; hat (Rechtsspr.): vertraglich die Haftung einschränken: sich von einer Haftung f … Universal-Lexikon
Schuldrecht (Frankreich) — In der französischen Rechtswissenschaft bezeichnet Schuldrecht (frz. droit des obligations) ein Rechtsgebiet, das sich mit dem Zustandekommen und den Wirkungen obligatorischer Rechte befasst. Es gehört zu den Kerngebieten des französischen… … Deutsch Wikipedia
Abkürzungen/Gesetze und Recht — Eine Liste von Abkürzungen aus der Rechtssprache. Inhaltsverzeichnis A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z A … Deutsch Wikipedia