frei Haftung

frei Haftung
прил.
внеш.торг. свободно от ответственности

Универсальный немецко-русский словарь. . 2011.

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  • Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb — sind Klauseln, die der Schiffer auf das Konnossement (s.d.) setzt, wenn er die Haftung für den durch Bruch, Beschädigung, Leckage oder Verderb ohne seine Schuld entstehenden Schaden ablehnt, für den er im übrigen auszukommen hätte (§ 657 des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Frei von Bruch — Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, Klauseln im Konnossement, die den Schiffer von der Haftung für gewisse von ihm nicht verschuldete Schädigung der Ladung befreien …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Frei von Obligo — Frei von Oblĭgo, ohne Obligo, im Wechselrecht eine dem Indossament beigefügte Klausel, welche bedeutet, daß der Indossant die Haftung nicht übernimmt, wenn der Bezogene den Wechsel nicht annimmt oder nicht zahlt …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland) — Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt GmbH) ist nach deutschem Recht eine juristische Person des Privatrechts und gehört zu den Kapitalgesellschaften. Die deutsche GmbH war die weltweit erste Form einer haftungsbeschränkten… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung — GesmbH (österr.); Ges.m.b.H. (österr.); GmbH * * * Gesellschaft mit beschränkter Haftung,   Abkürzung GmbH, Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit einem bestimmten, durch den Gesellschaftsvertrag festgesetzten Kapital… …   Universal-Lexikon

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung — Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine durch Reichsgesetz vom 20. April 1892 eingeführte neue Form einer Handelsgesellschaft (s.d.), die zwischen der Offenen Handelsgesellschaft und der Aktiengesellschaft in der Mitte steht. Dem Gläubiger… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Freizeichnungsklausel — Frei|zeich|nungs|klau|sel 〈f. 21〉 Vertragsklausel zur Ausschließung od. Einschränkung der Haftung * * * Freizeichnungsklausel,   der vertragliche Ausschluss von Haftungsfolgen, die an sich im Gesetz angeordnet sind. Von Freizeichnungsklauseln… …   Universal-Lexikon

  • Obligo — Haftung; Haftpflicht; Verantwortlichkeit * * * Ọb|li|go 〈n. 15〉 Verbindlichkeit, Haftung ● ohne Obligo 〈Abk.: o. O.〉 ohne Haftung, ohne Gewähr [ital.] * * * Ob|li|go [auch: ɔb… ], das; s, s [ital. ob(b)ligo, zu: ob(b)ligare < lat. obligare =… …   Universal-Lexikon

  • freizeichnen — frei|zeich|nen, sich <sw. V.; hat (Rechtsspr.): vertraglich die Haftung einschränken: sich von einer Haftung f …   Universal-Lexikon

  • Schuldrecht (Frankreich) — In der französischen Rechtswissenschaft bezeichnet Schuldrecht (frz. droit des obligations) ein Rechtsgebiet, das sich mit dem Zustandekommen und den Wirkungen obligatorischer Rechte befasst. Es gehört zu den Kerngebieten des französischen… …   Deutsch Wikipedia

  • Abkürzungen/Gesetze und Recht — Eine Liste von Abkürzungen aus der Rechtssprache. Inhaltsverzeichnis A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z A …   Deutsch Wikipedia


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